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Die Satzung des SV Osterbach 1967 e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Sportverein Osterbach 1967 e.V. wurde am 14. September 1967 gegründet. Er hat seinen Sitz in Oberellenbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Sportverein Osterbach 1967 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Die Mitglieder

 

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu festigen,

 

b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden,

 

c) der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:              a) ordentliche Mitglieder

                                            b) Ehrenmitglieder

                                            c) Jugendmitglieder

 

(2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

(3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens zehn Jahre Mitglieder des Vereins sind.

 

(4) Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e. V. Für jugendliche Mitglieder von 14 bis 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht möglich ist.

 

(2) Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormunds vorlegen und haben sich auf Anordnung des Vorstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

(1) durch Tod,

 

(2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens am 15. des Monats zu erfolgen hat,

 

(3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
 

a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

 

(4) durch Ausschluss (siehe § 10 Abs. 2).

 

 

§ 7

Mitgliedsrechte

(1) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

 

(2) Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleistete Einrichtungen zu benutzen.

 

(4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, einem von diesem bestellten Organ, eines Abteilungsobmanns oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

(5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.

 

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

 

a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

b) den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

c)  die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

 

§ 9

Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

 

§ 10

Strafen

(1) Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: 

                                        a) Warnung

                                        b) Verweis

                                        c)  Geldbuße

 

(2) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

 

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sportes schädigen,

c)  wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

(3) Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

 

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

 

(5) Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahren in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

 

 

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:       a) der Vorstand (§ 12),

                                               b) die Mitgliederversammlung (§ 13).

 

 

§ 12

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem engeren und erweiterten Vorstand.

 

(2) Der engere Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 

a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der Stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem / der Kassenwart/-in,        

d) dem / der Schriftführer/-in,

e) dem / der Jugendwart/-in.

 

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) dem / der Stellvertretenden Kassenwart/-in,

b) dem / der Stellvertretenden Schriftführer/-in,

c) dem / der Stellvertretenden Jugendwart/-in,

d) den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen

h) dem / der Wanderwart/-in.

 

(4) Der engere Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

 

(7) Vorstandssitzungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder im Vertretungsfalle von dem / der Stellv. Vorsitzenden einberufen. Der / Die entscheidet auch, ob der engere oder erweiterte Vorstand einberufen wird. Die Einladung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung per Brief, Fax oder elektronischer Post zugestellt sein.

Der / Die Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Belange des Vereins erfordern. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 verlangt.

 

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem / der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

 

(9) Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

 

(10) Der Vorstand kann sich aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im Januar oder Februar einberufen werden. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:
 

a) Jahresbericht des Vorstandes, der Abteilungsleiter/-innen, des Wanderwarts / der Wanderwartin und des Jugendwarts / der Jugendwartin,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer),

e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem / der Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher in der Form des Absatzes 2 Satz 2 unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§ 4 Abs. 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende. Beschlüsse und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

 

(5) Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen.

 

(6) Dem Ausschuss gehört ferner der / die Vorsitzende und in dessen Verhinderung ein anderes von ihm / ihr zu bestimmendes Vorstandsmitglied an, die allerdings im Wahlausschuss nicht stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen
 

(7) Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14

Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können alle Monate durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

 

§ 15

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender / Vorsitzende der Ausschüsse ist der / die Vorsitzende, der / die den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

 

§ 16

Sportabteilungen

Die einzelnen Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst.

Jede Abteilung wird von einem / einer Abteilungsleiter/-in der betreffenden Sportart geleitet und alle drei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Dem / Der Abteilungsleiter/-in obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er / Sie kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

§ 17

Jugendabteilung

(1) Für alle Sportarten die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden zusammengefasst die Jugendabteilung, die von dem / der Vereinsjugendwart/-in geleitet wird.

 

(2) Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den gewählten Abteilungsleitern der Sportarten ernannt wird und der Zustimmung des Vorstandes bedarf geleitet werden. Die Jugendlichen sind nur organisiert, nicht rechtliche Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 18

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Sportverein Osterbach 1967 e.V. (SVO) verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter Form in einem vereinseigenen EDV-System. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Funktion(en) und Aufgabe(n) im SVO. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitglieds-/Mandatsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
 

(2) Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Telefonnummer und E-Mail-Adresse Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem SVO diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im SVO – erforderlich sind.
 

(3) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DS-GVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des SVO vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.

 

(4) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH) ist der SVO verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den LSBH und dessen Fachverbände zu melden. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der SVO und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Fachverband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
Von Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) werden ggf. weitere Daten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktion im SVO übermittelt.

 

(5) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
 

(6) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
 

(7) Beim Austritt aus dem SVO werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

 

(8) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand geltend gemacht werden.
 

(9) Das Mitglied hat ein Recht auf Beschwerde über die Datenverarbeitung des SVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Wiesbaden.

 

 

§ 19

Ehrungen

(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(2) Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Gründe dagegensprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

(3) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
 

(4) Der Vorstand hat durch Beschluss die Ehrennadel abzuerkennen, wenn ihre Besitzerin / ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

 

(5) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 20

Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

 

 

§ 21

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 2/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.

 

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alheim oder an den neu zugründenden Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig verwenden darf.

 

 

§ 22

Inkrafttreten der Satzung

Diese von der Mitgliederversammlung am 08. Januar 2010 beschlossene Fassung der Satzung ist mit der Eintragung am 19.10.2010 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Satzung vom 25.02.1994.

 

Die von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2019 beschlossene Neufassung vom 

„§ 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte“ ist mit der Eintragung am 28. April 2020 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld in Kraft getreten.

 

Die von der Mitgliederversammlung am 3. September 2021 beschlossene Neufassung von

„§ 12 Absatz 3 und 4 Satzung“ ist mit der Eintragung am 05. November 2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld in Kraft getreten.